Kündigung wegen Zusatzbeitrag
Mitglieder von Krankenkassen wie der Deutsche BKK, DAK, GBK Köln oder der BKK für Heilberufe haben oder werden wohl in den nächsten Tagen Post von ihrer Krankenkasse bekommen, die den Mitgliedern die Erhebung eines Zusatzbeitrages mitteilt, denn die Kasse ist verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit des Zusatzbeitrages über eine Erhöhung zu informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigungsfrist beträgt dann 2 Monate zum Monatsende. Böses Erwachen für diejenigen, die sich für einen Wahltarif z.B: mit Selbstbehalt oder Kostenerstattung etc. entschieden hatten. Trotz Erhebung eines Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse haben sie dann kein Sonderkündigungsrecht und sind 3 Jahre an diese Kasse gebunden. Wer sein Sonderkündigungsrecht nutzt und zu einer anderen Krankenkassen wechselt, der muss keinen Zusatzbeitrag trotz Kündigungsfrist zahlen.
Grundsätzlich sollte man nicht überhastet Kündigen. Wer bereits seit 18 Monaten bei seiner Krankenkasse versichert ist kann eh mit einer einer Frist von 2 Monaten kündigen. Unter Krankenkassenliste haben wird Krankenkassen nach Größe sortiert für Sie aufgelistet.
Böses Erwachen für diejenigen, die sich für einen Wahltarif z.B: mit Selbstbehalt oder Kostenerstattung etc. entschieden hatten. Trotz Erhebung eines Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse haben sie dann kein Sonderkündigungsrecht und sind 3 Jahre an diese Kasse gebunden. Wer sein Sonderkündigungsrecht nutzt und zu einer anderen Krankenkassen wechselt, der muss keinen Zusatzbeitrag trotz Kündigungsfrist zahlen.
Der Wechsel in eine andere Kasse gestaltet sich recht einfach:
- Kündigen Sie die Mitgliedschaft
Beispiel: Hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse fristgerecht zum Datum, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen.
- Beantragen Sie die Aufnahme in Ihre neue Krankenkasse. Viele bieten bereits einen Online-Antrag im Internet und reichen Sie die Kündigungsbestätigung nach. Die gesetzlichen Krankenkassen sind im übrigen dazu verpflichtet, jeden Kunden aufzunehmen.
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