Bundesgesundheitsministerium über Änderungen ab 2009
Auch das Bundesgesundheitsministerium informierte heute in einer Meldung über die Neuerungen im Bereich der Gesundheit für das neue Jahr. Dieses wollen wir Ihnen nicht vorenthalten:
Mehr Transparenz und Wettbewerb bei den Kassen, bessere Versorgung, umfangreiche Pflegeberatung, höhere Vergütung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie deutlich mehr Mittel für die Arbeit im Krankenhaus
Versicherungsschutz
1. Absicherung im Krankheitsfall für alle
Am 1. Januar 2009 folgt ein weiterer Schritt zu einer Absicherung aller Bürger
im Krankheitsfall. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bereits seit dem
1. April 2007 die Versicherungspflicht für alle, die keinen anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Ab Januar 2009 werden nun
entsprechend auch alle Personen versicherungspflichtig, die der privaten
Krankenversicherung zuzuordnen sind. Ob jemand dem gesetzlichen oder dem
privaten Versicherungssystem zugeordnet wird, hängt insbesondere davon ab, wie
er zuletzt versichert war. Damit haben in Deutschland alle Bürgerinnen und
Bürger ein Recht, aber jetzt auch die Pflicht zum Abschluss einer
Krankenversicherung, wenn sie im Krankheitsfall keinen anderweitigen Anspruch
auf Übernahme der Behandlungskosten haben. Entsprechend dem Grundsatz
„Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ besteht damit auch
Versicherungsschutz für alle Menschen in der Pflegeversicherung.
Private Krankenversicherung
1. Einführung des Basistarifs
Zum 1. Januar 2009 wird der neue Basistarif eingeführt, den alle privaten
Krankenversicherungsunternehmen anbieten müssen. Er löst den bisherigen
modifizierten Standardtarif ab. Versicherte dürfen in diesem Tarif nicht
abgewiesen werden (Kontrahierungszwang). Es dürfen auch keine Zuschläge wegen
erhöhten gesundheitlichen Risikos erhoben und keine Leistungsausschlüsse
vereinbart werden. Die Leistungen im Basistarif müssen in Umfang, Art und Höhe
mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.
Die Versicherungsprämie darf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (2009 rund 570
Euro) nicht überschreiten. Für Beamte gelten anteilige Höchstbeträge je nach
Höhe des Anteils, den die Beihilfe abdeckt. Ist das für die Versicherten zu
teuer, weil sie durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig im Sinne der
Gesetze zur Grundsicherung würden, wird der Beitrag im Basistarif um die Hälfte
reduziert. Und wer auch dafür nicht genug Geld aufbringen kann, bekommt einen
Zuschuss zu seiner Versicherungsprämie vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger.
Die sozialen Regelungen bei niedrigem Einkommen gelten auch für die private
Pflege-Pflichtversicherung.
2. Wechselmöglichkeit in den Basistarif unter Mitnahme von
Alterungsrückstellungen
Diejenigen, die bereits privat krankenversichert sind, können vom 1. Januar bis
zum 30. Juni 2009 in den Basistarif einer anderen Versicherung ihrer Wahl
wechseln. Wer 55 Jahre und älter ist oder eine Rente beziehungsweise eine
Beamtenpension bezieht, kann darüber hinaus jederzeit in den Basistarif
innerhalb seines Versicherungsunternehmens wechseln. Gleiches gilt für
Versicherte, die nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen
können. Wer nach dem 1. Januar 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag
neu abschließt, kann sofort den Basistarif wählen oder erhält ein
uneingeschränktes Wechselrecht unter Mitnahme der neu aufgebauten
Alterungsrückstellungen in den Basistarif jedes beliebigen Unternehmens der
privaten Krankenversicherung.
3. Mitnahme von Alterungsrückstellungen
Privatversicherte zahlen mit ihren Prämien zusätzlich so genannte
Alterungsrückstellungen, mit denen der Beitragsverlauf im Lebenszyklus geglättet
wird, das heißt Rücklagen für den höheren medizinischen Versorgungsbedarf im
Alter gebildet werden. Bei einem Versicherungswechsel konnten
Alterungsrückstellungen bisher nicht mitgenommen werden. Wer bislang das
Versicherungsunternehmen wechseln wollte, musste neue Alterungsrückstellungen
aufbauen, was ab einem gewissen Alter einen Wechsel des Unternehmens selbst für
gesunde Versicherte faktisch ausgeschlossen hat, weil die im neuen Unternehmen
geforderten Beiträge durch die verlorenen Rückstellungen unbezahlbar sind. Das
ändert sich nun: Privatversicherte, die innerhalb ihrer Versicherung in den
Basistarif wechseln, nehmen die Alterungsrückstellungen in vollem Umfang mit.
Bei Privatversicherten, die im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif eines
anderen Unternehmens wechseln, werden die Alterungsrückstellungen im Umfang des
Basistarifs übertragen. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 2009 einen neuen
Vertrag schließen, gilt diese Regelung unbefristet.
Das gleiche Prinzip gilt in der privaten Pflegeversicherung: Ab 1. Januar 2009
werden hier die Wahl- und Wechselmöglichkeiten aller Versicherten durch die
Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen verbessert.
Gesundheitsfonds
1. Gesundheitsfonds
Am 1. Januar 2009 startet der Gesundheitsfonds, mit dem die Finanzierungsströme
in der gesetzlichen Krankenversicherung neu organisiert werden. Er sorgt für
mehr Transparenz, Gerechtigkeit und Fairness. Wie in einem großen Topf werden im
Gesundheitsfonds die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber,
Rentnerinnen und Rentner sowie der Selbständigen und aller sonstigen
Beitragszahler eingesammelt. Zusammen mit dem Bundeszuschuss (steigt ab 2009
jährlich um 1,5 Mrd. Euro an) werden diese – durch den neuen Risikoausgleich
ausgerichtet am Versorgungsbedarf der Versicherten – vom Fonds an die
Krankenkassen verteilt. Rund 20 Mitarbeiter beim Bundesversicherungsamt in Bonn
verwalten den Gesundheitsfonds.
2. Einheitlicher Beitragssatz
Mit dem Gesundheitsfonds wird zum 1. Januar 2009 ein einheitlicher Beitragssatz
in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Der paritätisch finanzierte
Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder
Rentenversicherungsträger und Rentner tragen diesen jeweils zur Hälfte. Der
ermäßigte Beitragssatz, gültig für Personen ohne Krankengeldanspruch, liegt bei
14,0 Prozent. Zusätzlich zum paritätisch finanzierten Beitragssatz zahlen die
Mitglieder der Krankenkassen einen Beitrag von 0,9 Prozent. Damit gilt: gleicher
Beitragssatz für gleiche Leistung – wie auch in der gesetzlichen Arbeitslosen-,
Renten- und Pflegeversicherung. Für die Festlegung des Beitragssatzes gibt es
klare Vorgaben: Der Beitragssatz ist zum Start des Gesundheitsfonds so
festgelegt, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2009
(unter Berücksichtigung des Bundeszuschusses von 4 Mrd. Euro) zu 100 Prozent
gedeckt sind. Die Höhe des Beitragssatzes ist auf Grundlage einer Empfehlung des
neu eingerichteten Schätzerkreises erfolgt und durch eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung festgelegt worden
3. Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich, kurz: Morbi-RSA
Der Begriff Morbidität leitet sich von „morbidus“ ab, dem lateinischen Wort für
„krank“. Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich regelt, wie viel
Geld die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung der
Leistungsausgaben ihrer Versicherten erhalten. Die Höhe der Zuweisungen
variiert. Für Versicherte mit schwerwiegenden und chronischen Krankheiten mit
hohem Versorgungsbedarf gibt es mehr als zum Beispiel für gesunde Versicherte.
Die mehr als 200 Krankenkassen haben eine ungleiche Versichertenstruktur: Einige
haben viele gut verdienende und gesunde Versicherte, andere viele kranke
Menschen und Beitragszahler mit niedrigem Einkommen. Den Ausgleich von Risiken
zwischen den Krankenkassen gibt es seit 1994. Er ist in einem wettbewerblich
organisierten System von Krankenkassen mit freiem Kassenwahlrecht der
Versicherten zwingend erforderlich. Der bisherige Risikostrukturausgleich hat
jedoch die Unterschiede bei den Beitragseinnahmen der Kassen und dem jeweiligen
Versorgungsbedarf von gesunden und kranken Versicherten nur unzureichend
berücksichtigt. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds und des
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs ändert sich das. Das Geld aus
dem Fonds wird fair entsprechend dem jeweiligen Versorgungsbedarf der Kasse
verteilt.
Ärztliche Vergütung und Versorgung
1. Vergütungsreform
Ab 1. Januar 2009 werden die Leistungen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte
mit festen Preisen einer Euro-Gebührenordnung vergütet. Damit erhöht sich die
Kalkulierbarkeit des ärztlichen Einkommens. Die bisherigen Budgets werden
abgelöst. Vereinbart wurde, dass die Ärzte ab dem Jahr 2009 mehr Leistungen zu
höheren Preisen abrechnen können. Die Krankenkassen müssen deshalb im Jahr 2009
voraussichtlich 2,75 Mrd. Euro mehr Honorar für die Ärzte bereitstellen.
2. Quoten für psychotherapeutische Leistungserbringer
Diese neue Regelung bezieht sich auf das Zahlenverhältnis zwischen den
verschiedenen psychotherapeutischen Leistungserbringern, also
psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten, psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Künftig ist die
Mindestquote für psychotherapeutisch tätige Ärzte auf 25 Prozent festgelegt,
bisher lag sie bei 40 Prozent. So wird gewährleistet, dass freie Zulassungen für
die vertragsärztliche Versorgung an Bewerber mit psychologischer Qualifizierung
vergeben werden können und es nicht zu psychotherapeutischer Unterversorgung
kommt. Die neue Quote entspricht im Wesentlichen dem Versorgungsanteil, den
diese Ärzte heute in vielen Regionen erreichen.
Zudem wird zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und
Jugendlichen eine Mindestquote für psychotherapeutische Leistungserbringer
eingeführt, die nur Kinder und Jugendliche betreuen. Künftig ist für diese
Leistungserbringer eine Quote in Höhe von 20 Prozent vorgesehen. Dies entspricht
dem Anteil von Kindern und Jugendlichen an der Gesamtbevölkerung.
3. Bessere Förderung der Weiterbildung zum Allgemeinmediziner
Die gesetzlichen Regelungen zur Förderung der Weiterbildung in der
Allgemeinmedizin werden verbessert. So ist vorgesehen, dass die Mediziner an
allen Weiterbildungseinrichtungen eine angemessene Vergütung erhalten. Die
Änderungen werden dazu beitragen, dass sich auch künftig genügend junge
Medizinerinnen und Mediziner für eine allgemeinmedizinische Weiterbildung
entscheiden.
Schon zum 1. Oktober rückwirkend in Kraft getreten ist die bislang für
Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten geltende Altersgrenze. Mit
dieser Änderung wird nicht nur dem Wunsch vieler Betroffenen, weiterarbeiten zu
können, entsprochen, sie trägt auch der Tatsache Rechnung, dass einzelne Praxen
– insbesondere in ländlichen Regionen – derzeit nur schwer nachbesetzt werden
können.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke Kinder
Ein wichtiger Baustein bei der Betreuung und Unterstützung schwerkranker Kinder
und ihrer Familien ist die professionelle Hilfe, wenn ein schwerkrankes Kind aus
dem Krankenhaus entlassen und weiter ambulant versorgt werden muss. Bisher
hatten Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Ermessensanspruch auf
diese so genannte sozialmedizinische Nachsorge, der nun in einen Rechtsanspruch
umgewandelt wird. Zudem wird die Altershöchstgrenze von 12 auf 14 Jahre
angehoben, so dass noch mehr Kinder versorgt werden können. Die
sozialmedizinische Nachsorge stellt sicher, dass qualifizierte Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter das Kind und seine Familie von der stationären Behandlung oder
Rehabilitation ab begleiten und einen reibungslosen Übergang in die häusliche
Pflege und die ambulante Behandlung ermöglichen.
2. Hausarztzentrierte Versorgung
Den Krankenkassen wird eine Frist bis zum 30. Juni 2009 gesetzt, Verträge über
eine hausarztzentrierte Versorgung zu schließen. Diese Verträge müssen vorrangig
mit Gemeinschaften geschlossen werden, die die Hälfte der an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten. Durch diese Änderung wird die
hausarztzentrierte Versorgung neuen Schwung bekommen und das eigenständige
Verhandlungsmandat von Hausärzten gestärkt. Die hausarztzentrierte Versorgung
(Hausarztmodell) funktioniert so, dass die Versicherten einen Hausarzt wählen,
der sie behandelt und die gesamte ambulante, fachärztliche und stationäre
steuert. Der Hausarzt überweist also bei Bedarf an die entsprechenden Fachärzte.
Die Teilnahme an einem Hausarztmodell ist freiwillig. Dafür können die Kassen
ihren Mitgliedern z. B. Vergünstigungen wie Prämienzahlung oder
Zuzahlungsermäßigung anbieten.
3. Hilfsmittelversorgung
Die Vorschriften zur Hilfsmittelversorgung sind weiterentwickelt worden. Die
Übergangsfrist für die nach altem Recht zugelassenen Anbieter von Hilfsmitteln
(z. B. Rollstühle, Bandagen) wird verlängert. Diese Anbieter dürfen bis Ende
2009 die Versorgung der Versicherten übernehmen. Es sei denn, die Krankenkasse
hat eine Ausschreibung durchgeführt und damit bereits bestimmte Anbieter
gewählt. Das Ausschreibungsgebot wird in eine „Kann-Vorschrift“ umgewandelt. Das
heißt, eine Ausschreibung muss nicht in jedem Fall erfolgen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Hilfsmittelanbieter
geben Empfehlungen ab, wann eine Ausschreibung zweckmäßig ist. Verträgen, die
nicht ausgeschrieben, sondern auf Verhandlungswege abgeschlossenen wurden,
können weitere Leistungserbringer zu gleichen Konditionen beitreten. Damit ist
auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Hilfsmitteln
gewährleistet.
4. Verbesserungen des Kinderuntersuchungsprogramms
Ab 1. Januar 2009 wird im Kinderuntersuchungsprogramm eine
Früherkennungsuntersuchung auf Hörstörungen bei Neugeborenen als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Ziel ist es, angeborene
Hörstörungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, um z. B. Verzögerungen bei
der Sprachentwicklung entgegenzuwirken.
Um die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder weiter zu
erhöhen, ist im Sozialgesetzbuch V (§ 26 SGB V) eine Verpflichtung der
Krankenkassen zur Kooperation mit den Ländern verankert worden. Konkret werden
die Krankenkassen verpflichtet, mit den für den Kindesschutz zuständigen
Landesbehörden auf eine bessere Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen
bei Kindern hinzuwirken und hierzu mit den Ländern Rahmenvereinbarungen zu
schließen. Wirksame Maßnahmen sind z. B. schriftliche Hinweise auf anstehende
Früherkennungsuntersuchungen. Diese Neuregelung dient auch der Verbesserung des
Kinderschutzes vor Vernachlässigungen und Misshandlungen.
5. Krankengeld-Wahltarife für Selbständige
Für alle freiwillig versicherten Selbständigen gilt ab 2009 der einheitliche
ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent, dazu kommt wie bisher ein
weiterer Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten. Der Versicherungsschutz umfasst
zunächst keinen Krankengeldanspruch. Wer bisher schon ohne Krankengeldanspruch
versichert ist und diesen auch weiterhin nicht wünscht, für den ändert sich
nichts. War der Krankengeldanspruch mitversichert, besteht auch ab dem kommenden
Jahr die Möglichkeit, sich gegen den Verdienstausfall bei Erkrankung
abzusichern. Dazu muss zusätzlich ein Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen
werden. Diesen Wahltarif muss jede Kasse ab Januar anbieten. Außerdem sind die
Kassen verpflichtet, ihre Versicherten darüber zu informieren. Da die Höhe der
Prämien von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein kann und auch die Ausgestaltung
der Tarife variiert, sollten Selbständige sich detailliert über die Angebote
ihrer Krankenkasse, aber auch anderer Krankenkassen informieren.
Arzneimittel-Rabattverträge
Neuregelung der Vergabebestimmungen
Ab Januar 2009 gilt für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen das
materielle Vergaberecht. Je nach Ausgestaltung sind die Krankenkassen
verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche
Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern, die gerichtliche Überprüfung vor den
Landessozialgerichten. Durch diese Regelungen werden Unklarheiten beseitigt, die
den Abschluss von Verträgen (z. B. Arzneimittel-Rabattverträge) bisher behindert
haben, die eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten verbessern.
Pflegeversicherung
1. Recht auf Pflegeberatung
Im Zuge der Pflegereform wurde das Recht auf Pflegeberatung ab dem 1. Januar
2009 gesetzlich verankert. Die Pflegekassen sind verpflichtet, für ihre
pflegebedürftigen Versicherten Pflegeberatung (Fallmanagement) anzubieten. Die
neuen Pflegeberaterinnen und -berater verfügen über ein detailliertes Wissen aus
den Bereichen des Sozialrechts, der Pflege und der Sozialarbeit. Für die
Versicherten bedeutet das: ein individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und
Begleitangebot, das jeweils auf den Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen
zugeschnitten ist. Auf Wunsch des Versicherten muss die Pflegeberatung bei ihm
zuhause stattfinden. Dort, wo in den Ländern Pflegestützpunkte eingerichtet
sind, arbeiten die Pflegeberaterinnen und -berater auch im Stützpunkt.
2. Bewertungssystem für Heime
Die Leistungen der stationären Pflegeeinrichtungen können ab 2009 besser
verglichen werden, weil die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen durch die Heime an
einer gut sichtbaren Stelle veröffentlicht werden müssen. Dafür haben der
GKV-Spitzenverband, die Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer
(Heimträger) gemeinsame Maßstäbe entwickelt. Die Bewertung der Heime wird über
Schulnoten erfolgen. In die Endnote von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ fließen 82
Einzelbewertungen ein, wobei die pflegerische Versorgung das größte Gewicht hat.
Bis Ende 2010 müssen alle Einrichtungen einmal geprüft werden, anschließend ist
eine jährliche Kontrolle vorgesehen.
Jugendschutz
Die Anhebung der Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren auf 18 Jahre gilt ab
1. Januar 2009 auch für die Tabakautomaten.
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