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Pauschale Entbindungen von der Schweigepflicht

Am am Freitag wurde in Karlsruhe ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht bekannt gegeben, dass Versicherungen ihre Kunden zukünftig auf Wunsch mindestens informieren sowie ein Widerspruchsrecht einzuräumen haben, sollten sie Daten bei Ärzten und Behörden anfordern wollen. Die pauschale Entbindungen von der Schweigepflicht sei somit nicht zulässig.

In dem Rechtsstreit hatte eine Frau geklagt, die 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gegangen war und Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte. Diese fordert allerdings auf eine Vertragsklausel begründend dass die Versicherte alle maßgebliche Stellen wie Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkasse, Arbeitgeber und Behörden, die Gesundheitsdaten von ihr vorhielten, von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Versicherte wollte dieses allerdings nicht pauschal, sondern nur von Fall zu Fall die Datenübergabe erlauben. Da die Versicherung nicht zahlen wollte ging der Rechtsstreit bis zum Bundesverfassungsgericht. Das Gericht urteilte, dass die pauschale Entbindungspflicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Versicherten verletze. Es wurde aber auch ein erhebliches Interesse an der Überprüfung der Leistungspflicht des Vericherungsunternehmens anerkannt und daraus resultieren wurde als Lösung vorgeschlagen, Versicherte konkret zu informieren, welche Auskünfte sie wo einholen wollen und sie sie sich gezielt genehmigen zu lassen. Dem Versicherungsnehmer sollte somit die Chance gegeben werden, die Daten selbst zu besorgen. Der Fall wurde zum Landgericht Hannover zurück gegeben, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherten und des Unternehmens zu finden.

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